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Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG)

Mit dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. 9. 1994 (BGBl I 2624) sind die vom Vermögensgesetz noch offen gelassene Entschädigung für Enteignungen der DDR ebenso wie die vom Einigungsvertrag dem gesamtdeutschen Gesetzgeber vorbehaltene Ausgleichsleistung für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 - 1949) nunmehr gesetzlich geregelt. Das EALG umfaßt als sog. Artikelgesetz insgesamt zehn Gesetze bzw. Änderungsgesetze. Besonders zu erwähnen sind: das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG, Art. 1), das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG, Art. 2), das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG, Art. 3), das Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz - SchuldBBerG, Art. 8) und das Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz - VertrZuwG Art. 9). Das EALG beinhaltet insbes., daß Alteigentümer auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, deren enteignete Grundstücke nicht zurückgegeben werden können, entschädigt werden. Vertriebene in den neuen Ländern erhalten zum Ausgleich ihrer erlittenen Nachteile und Verluste einen einmaligen Pauschbetrag von 4.000 DM. Ansprüche auf Entschädigung werden durch Zuteilung übertragbarer Schuldverschreibung erfüllt, die in voller Höhe am 1. 1. 2004 fällig und von da ab mit 6% jährlich verzinst werden. Die Entschädigung bemißt sich zwischen dem dreifachen bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen und dem Zwanzigfachen des vor der Entschädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes bei unbebauten Grundstücken. Erhaltene Ausgleichsleistungen werden angerechnet. Das EALG sieht darüber hinaus vor, Pachtverträge für von der Treuhand gepachtete Flächen von 12 auf 18 Jahre zu verlängern. Die Entschädigung von NS-Opfern soll entsprechend einer Übereinkunft mit der Claims Conference geregelt werden. Die Vertriebenenentschädigung können Personen beantragen, die nach der Vertreibung ihren Wohnsitz in den neuen Ländern genommen und ihn dort noch am 3. 10. 1990 innegehabt haben. Danach haben alle 75jährigen einen sofortigen Anspruch, während ab dem 1. 1. 1995 alle dann 70 Jahre alten, ab dem 1. 1. 1996 alle 65jährigen und ab 1998 alle übrigen Anspruchsberechtigten die Auszahlung des Betrages erwarten können. Ausgenommen sind solche Personen, die vor oder nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges einem totalitären System erheblich Vorschub geleistet oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Bewegliches Vermögen ist grundsätzlich zurückzugeben. Kulturgüter, beispielsweise Museumsstücke, bleiben auf die Dauer von 20 Jahren für die Öffentlichkeit oder die Forschung reserviert, es sei denn, daß sie mehr als zwei Jahre lang nicht ausgestellt worden sind.

 

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