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Ersatzdeckung

Begriff des Hypothekenbank-Rechts. Die Pfandbriefe der Realkreditinstitute müssen in Höhe des Nennwertes durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung). Als ordentliche Deckung können auch gewisse Ausgleichsforderungen u. ä. Ansprüche verwendet werden. - Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ersatzdeckung durch Schuldverschreibungen des Bundes oder der Länder oder durch Geld o. ä. zulässig (§ 6 IV Hypothekenbankgesetz; § 2 III Pfandbriefgesetz; § 6 III Schiffsbankgesetz). Die Ersatzdeckung darf nur 10% der notwendigen Deckungswerte ausmachen.

 

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