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erwerbswirtschaftliches Prinzip

normative Vorstellung von wirtschaftlicher Betätigung zum Zweck der Gewinnerzielung, zu unterscheiden Gewinnmaximierung und angemessene Gewinnerzielung bzw. Kostendeckung (Angemessenheitsprinzip der Gewinnerzielung). Das e. P. gilt als systembezogener Tatbestand i. S. v. Gutenberg und soll die Leitmaxime von (i. d. R. privaten) Unternehmen innerhalb einer Verkehrswirtschaft bzw. Marktwirtschaft zum Ausdruck bringen. Es wird ergänzt durch ein Bedarfsdeckungsprinzip. - Anders: Wirtschaftlichkeitsprinzip.

 

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Erzbergersche Finanzreform (1919/20)

 

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