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Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Nach dem Gesetz über den Abbau der F.i.W. i. d. Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 13. 8. 1994 (BGBl I 2180) haben Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung i. S. des Wohnungsbindungsgesetzes (vorbehaltlich gesetzlich bestimmter Ausnahmen) eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn ihre Wohnung in durch landesrechtliche Vorschriften bestimmten Gemeinden liegt, in denen die Kostenmieten (§§ 8 - 8b Wohnungsbindungsgesetz) öffentlich geförderter Mietwohnungen die ortsüblichen Mieten vergleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen erheblich unterschreiten, und ihr Einkommen die nach §§ 25 - 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Einkommensgrenzen um mehr als 20% übersteigt. Der Beginn der Leistungspflicht ist in § 4 AFWoG geregelt. Die eingezogenen Ausgleichsleistungen hat die zuständige Stelle an das Land abzuführen. Das Aufkommen hieraus ist laufend zur Förderung des Baues von Sozialwohnungen in Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf sowie für kinderreiche Familien, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und Schwerbehinderte zu verwenden. Sonderregelungen gelten für die Bundesländer Saarland und Bremen. Soweit landesrechtliche Vorschriften anstelle der Vorschriften des AFWoG erlassen wurden, finden die AFWoG-Bestimmungen grundsätzlich keine Anwendung.

 

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