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Fotokopie

urheberrechtlich geschützter Werke ist nur zum persönlichen oder sonstigen eigenen Gebrauch zulässig und unterliegt bei graphischen Aufzeichnungen von Musikwerken besonderen Beschränkungen (§ 53 UrhG). Andernfalls ist sie eine Urheberrechtsverletzung auch dann, wenn die Kopie zum privaten Gebrauch Dritter gefertigt wird. Zum Ausgleich der Rechtsnachteile für den Urheber sieht § 54 II UrhG eine Kopierabgabe vor, die die Hersteller von Kopiergeräten zu zahlen haben (Geräteherstellerabgabe).

 

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