Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Garagen

ganz oder teilweise umschlossene Räume, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Verpflichtung zur Beachtung besonderer Bauvorschriften für Heizung, Lüftung, Entwässerung u. a. m. - Verpflichtung zur Miterrichtung von Garagen bei bestimmten Bauvorhaben oder ggf. Zahlung eines Ablösungsbetrages an die Gemeinde richtet sich nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder (z. B. § 67 der Hessischen Bauordnung i. d. F. von 20. 12. 1993 (GVBl I 655) m. spät. Änd.). Handelsrechtlich sind Garagen je nach den baulichen Gegebenheiten Gebäudebestandteile, die wegen des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit anderen Gebäudeteilen nicht selbständig zu bewerten sind, oder Gebäude, die auch selbständig zu bewerten sind; vgl. allgemein Bewertungseinheit. Ablösezahlungen gehören zu den Herstellungskosten der jeweiligen Bewertungseinheit. Zum Ausweis Bilanzgliederung.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Gap-Analyse
Garagenmiete

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Personaleinsatz | profit-push inflation | Länderrisikoanalyse | Entzugseffekt | Frequenz
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum