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Geheimgebrauchsmuster

werden für Erfindungen eingetragen, deren Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 93 StGB) ist, Offenlegung und Bekanntmachung unterbleiben (Akteneinsicht VII), die Eintragung erfolgt in einer gesonderten Rolle (§ 9 GebrMG). - Vgl. auch Geheimpatent.

 

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