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geldwerter Vorteil

alle Güter, die in Geld- oder Geldeswert bestehen, z. B. die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Waren durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (vorausgesetzt, die Vorteilsgewährung beruht auf einem Dienstverhältnis). Nach § 2 I LStDV grundsätzlich Arbeitslohn. - Kein Arbeitslohn: a) der verbilligte Bezug, wenn er nicht über Preisvorteile hinausgeht, die der Arbeitgeber auch außerhalb des Betriebes stehenden Personen und Unternehmen, insbes. Groß- und Dauerkunden, einräumt und sie allen Arbeitnehmern gewährt; b) der verbilligte Bezug von Waren, die Gegenstände des täglichen Bedarfs sind, wenn die Verbilligung allen Arbeitnehmern gewährt wird, die Selbstkosten des Arbeitgebers nicht überschreitet und die abgegebene Menge nach den betrieblichen und örtlichen Verhältnissen üblich ist.

 

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