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Gleichberechtigung von Mann und Frau

Gleichberechtigung der Geschlechter, in Art. 3 II 1 GG ("Männer und Frauen sind gleichberechtigt.") kodifiziert. Diese Vorschrift verbietet, daß der Geschlechtsunterschied als beachtlicher Grund für eine Ungleichbehandlung im Recht herangezogen wird. Das schließt zwar Regelungen nicht aus, die im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren. Allein die traditionelle Prägung eines Lebensverhältnisses reicht für eine Ungleichbehandlung jedoch nicht aus. Nach dem durch die letzte bedeutsame Verfassungsänderung (Grundgesetz) in das GG aufgenommenen Art. 3 II 2 obliegt dem Staat die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; er hat zudem auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken (Gleichberechtigungsgesetz). - Gleichberechtigung von Mann und Frau im Arbeitsleben: Vgl. Gleichbehandlung.

 

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