Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Gleichheitsgrundsatz

Grundrecht des Art. 3 I GG, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Nähere Ausgestaltung in Art. 3 II und III GG: Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Gleichberechtigung von Mann und Frau); niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden; eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung ist ebenfalls untersagt (Gleichberechtigung).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Gleichheit
Gleichheitspostulat

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Arbeitsstättenzählung (AZ) | Joule (J) | produktivitätsorientierte Lohnpolitik | Gewinnanteilschein | Werklieferung
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum