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Großfeuerungsanlage

eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt und mehr sowie bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen von 100 Megawatt und mehr. Nach der VO über Großfeuerungsanlagen vom 22. 6. 1983 (BGBl I 719) werden an Errichtung und Betrieb von Großfeuerungsanlage besondere Anforderungen gestellt und im Interesse des Immissionsschutzes Emissionsgrenzwerte festgelegt. Meßstellen zur Überwachung der Emissionen sind einzurichten. - Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

 

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