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Kettenvertrag

Kettenarbeitsvertrag, Aufeinanderfolge (Kettung) von befristeten Arbeitsverhältnissen (Beendigung nicht durch Kündigung, sondern durch Zeitablauf). Kettenvertrag sind unzulässig, wenn für ihren Abschluß in den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Parteien kein vernünftiger Grund vorliegt. Es wird Umgehung der gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen angenommen mit der Folge, daß das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Dauer übergegangen gilt und nur durch Kündigung aufzulösen ist. Auch durch das Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) wird nur die einmalige Befristung von Arbeitsverhältnissen erleichtert. Durch das voraussichtlich gegen Ende 1996 in Kraft tretende arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz werden innerhalb der zweijährigen Höchstbefristigungsdauer nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 bis zu drei Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages zugelassen. Die Regelung wird bis zum 31. 12. 2000 gelten.

 

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