Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Kohlepolitik

1. Begriff: Gesamtheit von Maßnahmen, die die Sicherung des Absatzes der international nicht wettbewerbsfähigen deutschen Steinkohle bezwecken (Förderkosten deutscher Steinkohle durchschnittlich rd. 290 DM/t, Importkohlepreis rd. 80 DM/t). - 2. Begründung: Dadurch sollen Arbeitsplätze in den deutschen Kohlerevieren erhalten werden. Die Begründung der Kohleschutzpolitik mit dem Sicherungsziel (Energiesicherung) ist nicht überzeugend angesichts eines weit gestreuten Angebots an Importkohle und der Möglichkeit, sich gegen Versorgungsstörungen durch Lagerhaltung kostengünstiger abzusichern als durch Aufrechterhaltung einer einheimischen Förderung. - 3. Finanzierung: Der Steinkohleeinsatz in der Elektrizitätserzeugung wird durch Verstromungsgesetze und Jahrhundertvertrag abgesichert. Etwa 2/3 des Subventionsbetrags (Differenz zwischen dem Preis für deutsche Steinkohle und dem Weltmarktpreis wird durch den sog. Kohlepfennig (Ausgleichsabgabe) aufgebracht, rd. 1/3 verbleibt bei den Kraftwerken (Einsatzkosten nach Ausgleichszahlung höher als Importkohlepreis) und wird direkt in den Strompreis einkalkuliert. Dieses Finanzierungssystem wird aus zwei Gründen ab 1996 geändert: Der Kohlepfennig ist verfassungswidrig und muß abgeschafft werden; die Stromwirtschaft ist wegen der geplanten wettbewerblichen Öffnung (Energiepolitik) nur noch bereit, deutsche Steinkohle zum Importparitätspreis einzusetzen. Dann gilt im Verstromungsbereich dasselbe Prinzip wie bei der Kokskohle: Abnahme deutscher Kohle zu Weltmarktkonditionen. Der Kokskohleabsatz wird durch Kokskohlenbeihilfen des Bundes und der Länder (rd. 3 Mrd. DM pro Jahr) gesichert (Hüttenvertrag).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Kohlepfennig
Kohorten

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Hektarwert | Übermittlungsfehler | Kostenträgergemeinkosten | Einkaufsstättenwahl | Klageverzicht
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum