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konkludente Handlungen

Handlungen, die nach der Lebenserfahrung den Schluß zulassen, daß der Handelnde ein bestimmtes Rechtsgeschäft abschließen will, ohne daß der Wille dazu ausdrücklich erklärt wird, z. B. kann Verbrauch unbestellt zugesandter Waren Annahme des Kaufangebotes sein. Soweit für das Rechtsgeschäft keine Formvorschriften bestehen, kann jede Willenserklärung durch k. H. abgegeben werden.

 

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