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1. Allgemein: Nachbilden bzw. Nachahmen einer Situation, eines Vorgangs, eines Gegenstandes etc. - 2. Im Bereich der Reproduktion von Bild und/oder Text das Vervielfältigen durch Bilderzeugung in einem sensiblen Material (z. B. Fotokopieren). - 3. In der Datenverarbeitung das in Hinblick auf Datensicherung erwünschte und erlaubte Erstellen neuer Dateien, Programme, Texte und Programmbefehle, ohne die ursprünglichen Daten zu vernichten. - 4. Urheberrecht: Urheberrechtlich geschützte Daten und Programme dürfen nur mit Erlaubnis des Urhebers kopiert, übersetzt oder bearbeitet werden (§ 69 UrhG). Die Erstellung von Sicherungskopien durch Nutzungsberechtigte ist zulässig und darf auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden; soweit vertraglich keine besonderen Abreden bestehen, darf der Inhaber eines Nutzungsrechts am Programm alle Handlungen vornehmen, die zu seiner bestimmungsgemäßen Benutzung einschließlich der Fehlerberichtigung und der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen notwendig sind (§§ 69 d, e UrhG).

 

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