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Krankenschein

Begriff der gesetzlichen Krankenversicherung. Krankenschein ist ein Ausweis über die Mitgliedschaft des Versicherten bei der betreffenden Krankenkasse und dient dem Arzt gegenüber als Nachweis für die Berechtigung der Inanspruchnahme kassenärztlicher Behandlung. Der Versicherte hat bei Beginn der Behandlung den Krankenschein dem Arzt auszuhändigen; in dringenden Fällen kann er nachgereicht werden (§ 15 SGB V). Ohne Vorlage des Krankenschein gilt der Versicherte als Privatpatient; die Krankenkasse ist dann zur Übernahme der Kosten nicht verpflichtet. - Der Krankenschein wird von den Krankenkassen ausgestellt oder vom Arbeitgeber, wenn die Krankenkasse diesem das Recht dazu übertragen hat. Die Ausstellung ist gebührenfrei. - Der Krankenschein gilt jeweils für die Dauer eines Kalendervierteljahrs. Bei Überweisung an einen Facharzt wird ein Überweisungsschein vom behandelnden Arzt ausgestellt. Bei zusätzlicher zahnärztlicher Behandlung wird ein zweiter Krankenschein ausgestellt. Z. T. gehen die Krankenkassen im Weg der Verwaltungsvereinfachung dazu über, Krankenscheinhefte für ein ganzes Jahr auszuhändigen. - Berechtigte und Leistungsempfänger nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten einen dem Krankenschein im wesentlichen entsprechenden Bundesbehandlungsschein (§ 186 BVG). Ab 1. 1. 1992 ersetzt die Krankenversichertenkarte den Krankenschein (§ 291 SGB V).

 

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