Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Kriegsfolgengesetz

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz AKG) vom 5. 11. 1957 (BGBl I 1747) m. spät. Änd.; regelt das Erlöschen und die Erfüllung von Reichsverbindlichkeiten. Erfüllt werden v. a. gewisse Verbindlichkeiten, die den nach 1945 tätig gewordenen neuen Behörden zuzurechnen sind, bestimmte Versorgungs- und Schadensersatzansprüche und dingliche Ansprüche. Sondervorschriften für Grundstücksangelegenheiten. Die Inhaber bestimmter Kapitalanlagepapiere erhalten an Stelle der erloschenen Forderungen gegen das Reich neue Forderungen gegen den Bund (Ablösungsanleihen).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Kriegsbeschädigung
Kriegshinterbliebene

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : BHK | Konzentrationsmessung | vorläufige Vollstreckbarkeit | formelle Gruppe | Online-Dokumentation
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum