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vorläufige Vollstreckbarkeit

die in ein Zivilurteil aufzunehmende Erklärung des Gerichts, daß und unter welchen Bedingungen der obsiegende Gläubiger aus dem Urteil bereits vor Rechtskraft vollstrecken kann (§§ 708 ff. ZPO). Die v. vorläufige Vollstreckbarkeit soll verhindern, daß Schuldner Rechtsmittel einlegen, nur um Zeit zu gewinnen. Der Gläubiger vollstreckt auf die Gefahr hin, bei späterer Änderung des Urteils schadenersatzpflichtig zu sein. - Grundsätzlich sind alle Urteile von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wobei die Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann oder muß. - Bei Einlegung von Rechtsmitteln (Berufung oder Einspruch) kann das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß Einstellung der Vollstreckung, u. U. gegen Sicherheitsleistung, anordnen (§§ 707-719 ZPO).

 

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