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Maklerlohn

Vergütung des Maklers, regelmäßig in Form einer Provision. Der Anspruch auf Maklerlohn entsteht nur, wenn infolge der Tätigkeit des Maklers ein Vertrag zustande kommt (§ 652 BGB). a) Der Zivilmakler kann den Maklerlohn nur von seinem Auftraggeber verlangen (§ 654 BGB). b) Der Handelsmakler, der regelmäßig für beide Teile tätig ist, erhält den M., wenn nicht anders üblich oder vereinbart, von jeder Partei zur Hälfte (§ 99 HGB). - Die Höhe des Maklerlohn bestimmt sich nach Vereinbarung oder bei Bestehen einer Taxe nach taxmäßigem Lohn oder nach Ortsüblichkeit (§ 653 BGB). - Vgl. auch Courtage.

 

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