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Maklervertrag

Vertrag eigener Art; dem Werkvertrag ähnlich, weil der Maklerlohn nur für Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs geschuldet, der Makler (Zivilmakler, Handelsmakler, Kursmakler) aber zu einer Tätigkeit nicht verpflichtet wird. - Widerruf des Maklervertrag ist vor Abschluß des Vertrags zwischen den Auftraggebern möglich; Anspruch auf Maklerlohn bleibt dem Makler aber erhalten, wenn der Widerruf nur zur Umgehung dieses Anspruches erfolgt.

 

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