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Nacherbenvermerk

Vermerk in Abt. 2 des Grundbuchs über die Nacherbschaft. Der Nacherbenvermerk ist von dem Grundbuchamt nach § 51 GBO in allen Fällen einzutragen, in denen es bei Vor- und Nacherbschaft den Vorerben als Eigentümer etc. in das Grundbuch einträgt, wenn nicht Nacherbe oder Testamentsvollstrecker auf die Eintragung verzichtet. Zweck des Nacherbenvermerk ist Schutz des Nacherben gegen mißbräuchliche Verfügungen des Vorerben und Ausschluß des gutgläubigen Erwerbs.

 

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