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Nachfeststellung

die nachträgliche, erstmalige Feststellung eines Einheitswerts auf einen anderen (späteren) Zeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 23 BewG) (Hauptveranlagung). - Anders: Fortschreibung. - Nachfeststellung ist vorzunehmen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt a) eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu entsteht; b) eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll; c) für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) ein besonderer Einheitswert nach § 91 II BewG festzustellen ist. - Der Nachfeststellung werden die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt, bei Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz jedoch die des Hauptfeststellungszeitpunkts. Auf Nachfeststellung folgt i. d. R. Nachveranlagung.

 

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