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Naturalherstellung

Naturalrestitution.
I. Bürgerliches Recht: Grundsätzliche Form des Schadenersatzes (§ 249 BGB). Es wird der Zustand hergestellt, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (z. B. die beschädigte Sache wird repariert, die unrechtmäßig entzogene Sache zurückgegeben). - Infolge der vielen gesetzlichen Ausnahmen bildet jedoch praktisch der Geldersatz die Regel.
II. Versicherung: 1. Individualversicherung: In Ausnahmefällen ist die Ersatzleistung als Naturalersatz möglich (vgl. § 9 AGlB). - 2. Gesetzliche Krankenversicherung: Sachleistung (z. B. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln).

 

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