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negatives Schuldanerkenntnis

formfreier Vertrag, durch den der eine Vertragspartner anerkennt, daß ihm gegenüber dem anderen keine Forderung zustehe, z. B. auch durch Quittungserteilung. negatives Schuldanerkenntnis Sch. wirkt wie Erlaß (§ 397 II BGB). - Ein vom Gläubiger in der irrigen Annahme, daß keine Forderung bestünde, abgegebenes n. Sch. kann er kondizieren (§ 812 II BGB).

 

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