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Praxiswert

ideeller Wert, den der Name eines im freien Beruf Stehenden verkörpert und der sich aufgrund der ausschließlichen Personenbezogenheit vom Geschäftswert (Firmenwert) eines Unternehmens unterscheidet. Für den originär geschaffenen Praxiswert besteht ein Bilanzierungsverbot (§ 248 II HGB, § 5 II EStG); der beim Erwerb einer Praxis bezahlte (derivative) Praxiswert ist aktivierungspflichtig und über die Nutzungsdauer (zwischen 2 und 5 Jahre) abzuschreiben. - Bewertungsgesetz: Bei der Ermittlung des Betriebsvermögens nach dem BewG ist der Praxiswert nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu erfassen und zu bewerten.

 

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