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Scheinhandlungsvollmacht

Erwecken des Anscheines einer Handlungsvollmacht (z. B. der Unternehmer duldet schuldhaft, daß eine Person als Handlungsbevollmächtigter auftritt, ohne es zu sein). Die Scheinhandlungsvollmacht läßt zum Schutze gutgläubiger Dritter eine (Schein-)Vertretungsmacht entstehen. Der Kaufmann muß sich so behandeln lassen, als habe er die Vollmacht erteilt.

 

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