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Schmuggel

Form der Steuerstraftat. - 1. Tatbestand: Gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel begeht, wer a) gewerbsmäßig Eingangsabgaben hinterzieht; b) gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht; c) eine Hinterziehung von Eingangsabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt; d) eine Hinterziehung von Eingangsabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden; e) als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Eingangsabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds die Tat ausführt (§ 373 AO). - 2. Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

 

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