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Schwerverletzter

im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ein Verletzter, der eine Rente von mehr als 50% oder mehr der Vollrente oder mehrere Verletztenrenten aus der Unfallversicherung bezieht, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen (§ 583 I RVO, ab dem 1. 1. 1997: § 57 SGB VII).

 

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