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Streikgelder

Streikvergütungen, nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten während eines Streikes an Arbeitnehmer gezahlte Unterstützungen. - Steuerliche Behandlung: Streikgelder sind gem. § 24 Nr. 1 a EStG steuerpflichtig (zweifelhaft, weil Zahlung der Streikgelder im Arbeitskampf aus den von den Arbeitnehmern für diesen Zweck selbst angesparten Mitteln); sie unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug (Lohnsteuer VIII), sondern sind im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 II Nr. 1 EStG der Besteuerung zu unterwerfen.

 

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