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Übertragbarkeit von Ausgaben

Ausnahme von dem Haushaltsgrundsatz der zeitlichen Spezialität (Haushaltsgrundsätze). Die Ü. muß zugelassen sein: a) kraft Gesetzes als "geborene Ü." für Investitionen und für Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen; - b) kraft Erklärung im Haushaltsplan als "gekorene Ü.", wenn sie für Ausgaben bestimmt ist, die sich auf eine mehrere Jahre umfassende Maßnahme beziehen und die sparsame Mittelverwendung fördern.

 

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