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Unglück

frühere Bezeichnung des HGB für ein vom Arbeitnehmer nicht zu vertretendes Ereignis (z. B. Krankheit, eine richterliche oder polizeiliche Vorladung, Todesfall naher Angehöriger). Wird der Handlungsgehilfe durch ein unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus; eine Anrechnung der für die Zeit der Verhinderung von der Kranken- oder Unfallversicherung gezahlten Beträge findet nicht statt; eine abweichende Vereinbarung ist nichtig (§ 63 HGB).

 

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