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unmittelbare Wirkung

Begriff des EU-Rechts: die Eigenschaft einer gemeinschaftlichen Vorschrift, ohne weitere gesetzgeberische Maßnahmen Rechtswirkungen in den Mitgliedstaaten zu erzeugen und entsprechende Vorschriften unanwendbar zu machen. Die u. W. einer Vorschrift ist gegeben, wenn sie vom EU-Gesetzgeber von keiner noch nicht erfüllten Bedingung mehr abhängig gemacht ist und es zu ihrer Anwendung auf einen Fall keiner weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen mehr bedarf. Die u. W. einer Vorschrift wird ggf. vom Europäischen Gerichtshof festgestellt und ist von allen staatlichen Organen, insbes. Gerichten und Verwaltung, bei der Rechtsanwendung zu beachten.

 

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