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unständig Beschäftigte

Personen, die nicht in einem auf Dauer gerichteten Arbeitsverhältnis stehen. - 1. Arbeitsrecht: Vgl. befristetes Arbeitsverhältnis. - 2. Sozialrecht (§ 163 I S. 2 SGB VI): Personen, deren Beschäftigung der Natur der Sache nach (Hafenarbeiter, Arbeiter an Ladestraßen) bzw. durch Arbeitsvertrag beschränkt (Verkäufer im Inventurausverkauf) weniger als eine Woche dauert. unständig Beschäftigte B. gehören zu den Pflichtversicherten der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung; sie sind für die Anmeldung selbst verantwortlich. Zu der Arbeitslosenversicherung besteht Beitragsfreiheit (§ 169 c Nr. 4 AFG). - 3. Lohnsteuerrecht: Vgl. Teilzeitbeschäftigte.

 

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