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Untervertreter

Vertreter, dessen "Unternehmer" ein Handelsvertreter ist (§ 84 III HGB). Soweit der Untervertreter selbständiger Gewerbetreibender ist, hat er die Stellung eines Handelsvertreters, sonst ist er Handlungsgehilfe. Ein Vertragsverhältnis besteht nur zwischen Generalvertreter und Untervertreter Im Verhältnis Unternehmer-Generalvertreter ist er Erfüllungsgehilfe des letzteren.

 

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