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Verbindlichkeiten aus Bürgschaften Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen

Position unter dem Strich der Bilanz (Eventualverbindlichkeiten). Die Verbindlichkeiten sind nur dann in voller Höhe "unter dem Strich" anzusetzen, wenn eine Inanspruchnahme aus der Eventualverpflichtung nicht wahrscheinlich ist. Ist mit einer Inanspruchnahme zu rechnen, so muß der Betrag unter die Rückstellungen der Bilanz aufgenommen werden. - Vgl. auch Eventualforderungen und -verbindlichkeiten.

 

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