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Wegeunfall

Unfall auf einem mit einer unfallversicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg. Wegeunfall gilt als Arbeitsunfall. Versichert sind Hin- und Rückweg, wenn der Weg in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Nur der unmittelbare Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit ist versichert; allerdings ist die Versicherung nicht ausgeschlossen, wenn von dem unmittelbaren Weg abgewichen wird, weil wegen der eigenen oder der Berufstätigkeit des Ehegatten das im eigenen Haushalt lebende Kind fremder Obhut anvertraut ist oder der Versicherte mit anderen berufstätigen oder versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug zur und von der Arbeit benutzt (§ 550 RVO, ab 1. 1. 1997: § 8 II Nr. 1-4 SGB VII). - Bei persönlich motivierten Umwegen oder längeren Unterbrechungen des Arbeitswegs entfällt der Versicherungsschutz. - Im einzelnen existiert eine umfangreiche Kasuistik der Rechtsprechung zur Abgrenzung von versichertem und nicht versichertem Wegeunfall

 

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