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Verfallerklärung

Anordnung durch Gericht im Strafverfahren, wenn der Täter oder Teilnehmer an der rechtswidrigen Tat für diese oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt hat (§§ 73 ff. StGB), zwecks Abschöpfung dieses Vermögensvorteils. Die vorläufige Sicherstellung von Verfalls- und Einziehungsgegenständen ist in §§ 111 b ff. StPO geregelt.

 

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