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Vergleichsquote

Prozentsatz, den der Vergleichsschuldner den Vergleichsgläubigern auf ihre Forderungen anbietet. - Mindestsätze: Vgl. Vergleichsantrag. - Sie müssen bar geboten werden (§ 7 VerglO) und für alle Vergleichsgläubiger gleich sein. Ausnahme nur zulässig, wenn die Mehrzahl der zurückgesetzten Gläubiger mit einer 3/4-Forderungsmehrheit die Zurücksetzung billigt. - Auch beim Liquidationsvergleich muß die Verwertung eine Vergleichsquote von mindestens 35% erwarten lassen.

 

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