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Versicherung für Rechnung "wen es angeht"

Versicherung, bei der der Versicherte bei Vertragsschluß nicht bezeichnet wird; von Bedeutung, wenn z. B. der Träger des versicherten Interesses wechselt. Es kommen die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung (§ 80 Abs. 2 VVG).

 

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