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Versicherung und Steuer

I. Prämien: 1. Feuerversicherung (analog auch die sonstigen Sachversicherungen): a) Beim Betrieb als Betriebsausgaben absetzbar, soweit Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens versichert sind. b) Als Werbungskosten absetzbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart im Zusammenhang stehen (z. B. die Prämien für die Gebäudeversicherung beim Hausbesitzer). c) Abgesehen von den Fällen a) und b) sind Versicherungsprämien Kosten der Lebensführung; entsprechend nicht absetzbar. - 2. Haftpflichtversicherung: Als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar, falls betriebliche bzw. berufliche Risiken abgedeckt werden, ansonsten als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge. - 3. Unfallversicherung: a) Betriebsausgaben: (1) Betriebliche Unfallversicherung der Geschäftsinhaber, der Teilhaber bei Personengesellschaften, der freiberuflich Tätigen etc. können als Betriebsausgaben behandelt werden, falls für sie erhöhte Berufsgefahren bestehen (z. B. bei Bauunternehmern). (2) Unfallversicherung der Arbeitnehmer: die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien sind als Betriebsausgaben abzugsfähig und vom Arbeitnehmer als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern; die Beiträge können vom Arbeitgeber jedoch auch mit einem Pauschsteuersatz ab 1. 1. 1996 von 20% versteuert werden (§ 40 b III EStG). b) Werbungskosten: Wenn der Beruf des Steuerpflichtigen mit erheblichen Unfallgefahren verbunden ist, können die Prämien als Werbungskosten behandelt werden. c) Sonderausgaben: Beiträge zu Unfallversicherungen sind als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar. - 4. Lebensversicherung und Rentenversicherung: Vgl. Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Erbschaftsteuerversicherung, Teilhaberversicherung. - 5. Höhe des Abzugs: Jeweils die Gesamtzahlung ist absetzbar, also die Prämie zuzüglich Nebengebühren und Versicherungsteuer.
II. Versicherungsleistungen: 1. Feuerversicherung (analog auch die sonstigen Sachversicherungen): a) Wenn der beschädigte Gegenstand dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist: Die Versicherungsleistungen sind Betriebseinnahmen, der Buchwert des beschädigten (vernichteten) Gegenstandes ist Betriebsausgabe. Dabei brauchen die stillen Reserven nicht realisiert zu werden, soweit Ersatz beschafft wird; vgl. Ersatzbeschaffungsrücklage. Der Empfang der Versicherungsleistung ist in keinem Fall umsatzsteuerpflichtig. b) Wenn der beschädigte Gegenstand dem Privatvermögen zuzurechnen ist, keine Einkommensteuerpflicht. - 2. Unfallversicherung: a) Wenn Prämien als Betriebsausgaben behandelt werden, sind Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen. Soweit die Versicherungsleistungen unmittelbar oder mittelbar an den versicherten Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen fließen, wird das Betriebsvermögen des Unternehmens nicht berührt. b) Wenn Prämien als Werbungskosten behandelt werden, sind Versicherungsleistungen steuerpflichtige Einnahmen. c) Wenn Prämien als Sonderausgaben behandelt werden, sind Kapitalzahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall, Tagegelder und Heilkostenersatz einkommen- bzw. lohnsteuerfrei. - 3. Lebensversicherung: Vgl. dort.

 

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