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Verzollung

Erhebung des berechneten und von dem Zollbeteiligten als Zollschuldner durch schriftlichen oder mündlichen Zollbescheid geforderten und damit fällig gewordenen Zolles. Die Zollzahlung kann auf Antrag des Zollschuldners bei Sicherheitsleistung bis zum 15. des auf die Entstehung der Zollschuld folgenden Monats aufgeschoben werden; vgl. Zahlungsaufschub. Verzollung kommt in Betracht bei der Abfertigung von Zollgut zum freien Verkehr, bei der Abfertigung zur Zollgutverwendung mit ermäßigtem Zollsatz oder bei der Nichtbeachtung von Zollvorschriften.

 

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