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Zollgut

alle Waren, die sich im zollrechtlich gebundenen Verkehr (Zollverkehr) befinden. Werden Waren in das Zollgebiet eingeführt, so werden sie damit Zollgut und bleiben es, bis sie nach den zollrechtlichen Bestimmungen Freigut werden oder untergehen, vernichtet oder ausgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen werden gewisse Waren bereits bei der Einfuhr Freigut, ohne erst Zollgut zu werden. Auch Waren des freien Inlandsverkehrs (Freigut) können Zollgut werden, wenn sie gestellt und zu einem besonderen Zollverkehr abgefertigt werden, bei der Freigutveredelung gestellt werden oder wenn sie mit Zollgut vermischt werden. Wird Zollgut in einem besonderen Zollverkehr zu neuen Sachen verarbeitet oder mit anderen Sachen vermischt oder vermengt, so sind auch die dadurch entstandenen Sachen Zollgut (Nichtgemeinschaftswaren).

 

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