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Zollgutversand

besonderer Zollverkehr, in dem Zollgut nach der Gestellung auf Antrag des Zollbeteiligten einer anderen Zollstelle überwiesen und ihm zur Beförderung mit der Verpflichtung überlassen wird, es innerhalb einer gesetzten Frist unverändert der anderen Zollstelle zu gestellen. Der Zollbeteiligte erhält als Zollpapier einen Versandschein, der die Ware begleitet und der anderen Zollstelle bei der Gestellung vorzulegen ist. Der Zollbeteiligte haftet von der Überlassung des Zollguts an für den Zoll nach der höchsten in Betracht kommenden Zollbelastung, wenn das Zollgut nach der Beförderung nicht oder nicht ordnungsgemäß gestellt wird. - Der Zollgutversand kann von der Zollstelle abgelehnt werden, wenn das Zollgut sofort zum freien Verkehr abgefertigt werden kann und ein entgegenstehendes wirtschaftliches Interesse des Zollbeteiligten nicht erkennbar ist (Art. 91-97 ZK, 309-495 ZK-DVO und ETW-No-Nr. 222/77).

 

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