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Freigutveredelung

zollbegünstigte Veredelung von eingeführten Waren oder diesen nach Menge und Beschaffenheit entsprechende Waren des freien Verkehrs im Zollgebiet, die in das Zollausland ausgeführt werden sollen. Die unveredelt eingeführten Waren (Zollgut) werden auf Antrag durch Zollabfertigung zur Freigutveredelung vom Zoll freigestellt und dem Veredeler zum freien Verkehr überlassen. Der Veredeler hat innerhalb einer zollamtlich festgesetzten Frist als Ersatz für die zur Freigutveredelung abgefertigte eingeführte Ware entsprechende veredelte Ware (Ersatzgut) zu gestellen. Es steht ihm frei, das zu gestellende Ersatzgut aus den ursprünglich abgefertigten eingeführten Waren des freien Verkehrs herzustellen. Wird das Ersatzgut nicht fristgerecht gestellt, so entsteht eine Zollschuld, die sich nach der Menge, Beschaffenheit und dem Zollwert der ursprünglich zur Freigutveredelung abgefertigten Ware bemißt (§§ 48 und 50 ZG, 104-109 AZO). - Vgl. auch Veredelungsverkehr.

 

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