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betriebliche Willensbildung

diejenigen Anordnungen und bestimmenden Maßnahmen, die zur Erreichung des Betriebszweckes notwendig sind. Träger der b. W. ist: (1) i. d. R. der Betriebseigner (Eigentümer), so beim Einzelkaufmann, bei der Offenen Handelsgesellschaft, meist auch der Kommanditgesellschaft, bei denen Geschäftsführung und Kapitalbesitz in einer Hand vereinigt sind; (2) in Unternehmungsformen, bei denen der Kapitalgeber (Eigentümer) die eigentliche Geschäftsführung einem Angestellten überträgt, wird die b. W. sowohl vom Eigentümer als auch vom Geschäftsführer beeinflußt, so bei der Aktiengesellschaft, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dem staatlichen oder kommunalen Regiebetrieb. Fraglich ist, inwieweit die Mitbestimmung auf die b.W. einwirkt, solange die Haftung für Geschäftsführung und ihre Konsequenzen bei Kapitalgeber und Geschäftsführer liegen.

 

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