Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Volksabstimmung

Volksbefragung, nach dem Grundgesetz im Rahmen der Neugliederung des Bundesgebiets nach Art. 29 GG vorgesehener Volksentscheid. In jedem Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, ist der Teil des Neugliederungsgesetzes, der dieses Gebiet betrifft, zum Volksentscheid zu bringen (Art. 29 III GG); Gleiches gilt im Falle der Neugliederung der Länder durch Staatsvertrag (Art. 29 VIII GG). Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Verfahren ist im Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Art. 29 VI GG vom 30. 7. 1979 (BGBl I 1317) und in der NeugliederungsdurchführungsVO vom 12. 11. 1984 (BGBl I 1342) geregelt. Weitere Möglichkeiten unmittelbarer Demokratie durch Volksbegehren und Volksentscheid sind im Grundgesetz, neben den Wahlen zum Deutschen Bundestag, nicht vorgesehen. Auch die letzte Änderung des Grundgesetzes hat nicht zur Aufnahme zusätzlicher plebiszitärer Elemente in die Verfassung der Bundesrep. D. geführt, obgleich dies vielfach gefordert worden war.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Völkerrecht
Volksaktien

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Kommission der EG | kaufmännischer Verpflichtungsschein | Umweltforschung | Nischen-Marketing | Privatrechtsgesellschaft
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum