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Neugliederung des Bundesgebiets

Umgestaltung der Länder oder Änderung der Landesgrenzen innerhalb des Bundesgebiets. Neugliederung des Bundesgebiets d. B. vorgesehen in Art. 29 I GG, um Länder zu schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit ihre Aufgaben wirksam erfüllen können. Die Neugliederung des Bundesgebiets d. B. bedarf i. d. R. der Zustimmung der Bevölkerung der betroffenen Landesteile im Wege einer Volksabstimmung. Das Verfahren der Gebietsänderung ist in Art. 29 II bis VI GG geregelt sowie im Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Art. 29 VI GG vom 30. 7. 1979 (BGBl I 1317), im Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 VII GG vom 30. 7. 1979 (BGBl I 1325) und in der NeugliederungsdurchführungsVO vom 12. 11. 1984 (BGBl I 1342). Durch die letzte Änderung des Grundgesetzes wurde die Möglichkeit eröffnet, sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder durch Staatsverträge der beteiligten Länder vorzunehmen, sofern das betreffende Gebiet nicht mehr als 50 000 Einwohner hat (Art. 29 VII GG). Für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete können die Länder eine Neugliederung des Bundesgebiets ebenfalls durch Staatsvertrag regeln (Art. 29 VIII GG).

 

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