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Vorführungsrecht

Recht des Urhebers (Urheberrecht), ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen - nicht jedoch Funksendungen solcher Werke (§ 19 UrhG). - Vgl. auch Öffentliche Wiedergabe, Aufführungsrecht.

 

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