Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Vorpfändung

Benachrichtigung über bevorstehende Forderungspfändung (Pfändung) mit vorläufiger Beschlagnahmewirkung. Die Vorpfändung soll verhindern, daß der Schuldner bei drohender Zwangsvollstreckung über eine ausstehende Forderung gegen einen Drittschuldner verfügt, bevor der Gläubiger in der Lage ist, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu erwirken und zuzustellen (§ 845 ZPO). Die Vorpfändung ist zulässig, sobald der Gläubiger einen Vollstreckungstitel in Händen hat, der dem Schuldner noch nicht zugestellt zu sein braucht. Sie geschieht durch Zustellung einer Benachrichtigung an Schuldner und Drittschuldner, daß die Pfändung einer bestimmten Forderung bevorstehe. - Die Vorpfändung hat die Wirkung einer Forderungspfändung, aber nur, sofern die Zustellung des Pfändungsbeschlusses innerhalb von drei Wochen (nach Zustellung der Vorpfändung an den Drittschuldner) nachgeholt wird; wiederholt der Gläubiger die V., so läuft die Frist von neuem.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Vorname
Vorprämiengeschäft

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Break-even-Punkt | UN-Familie | Wirtschaftsprüfung | Reichsschuld | Gebrauchswert
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum