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Vorschußzinsen

seitens des Kreditinstituts bei zugelassener, vorzeitiger Verfügung eines Sparers über seine Spareinlage auf den zurückgezahlten Betrag berechnete Zinsen. Nach der bis 30. 6. 1993 geltenden Regelung des § 22 III KWG (a. F.) mußten die Sollzinsen die zu vergütenden Habenzinsen um mindestens ein Viertel übersteigen (Vorschußzinsberechnung). Die gesetzliche Verpflichtung zur Berechnung von Vorschußzinsen ist in der Neuregelung des § 21 IV RechKredV nicht aufrechterhalten worden.

 

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